Kaufrecht

Das Kaufrecht ist ein Teil des Vertragsrechts. Es umfasst insbesondere die rechtliche Bewertung sämtlicher Kaufverträge und der sich daraus ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen.

Zuständiger Rechtsanwalt für Kaufrecht:
Patric Wehde
Carsten Waschk

Kaufrecht – Ort der Nachbesserung

Urteil des BGH vom 13.04.2011, AZ.: VIII ZR 220/10

Der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, wird im Kaufrecht nicht speziell geregelt. Falls keine vorrangige Parteivereinbarungen bestehen, hängt der Ort gemäß § 269 Abs. 1 BGB von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Ist für die Beseitigung eines Mangels der Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderlich, so liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Standort des Verkäufers, sofern ein Transport des Kaufgegenstands zum Standort des Verkäufers für den Käufer zumutbar erscheint.

Die Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung lautet es "Lieferung: ab Polch, Selbstabholer". Unabhängig davon lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger nach Frankreich. Diese nutzten ihn in einem Urlaub.

Danach rügten die Kläger verschiedene Mängel. Sie forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage begehrten die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Das in der ersten Instanz zuständige Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; das Oberlandesgericht hingegen wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Wenn vorrangige Parteivereinbarungen - wie hier - nicht getroffen worden sind, bestimmt sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gem. § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Zu diesen Umständen gehören einerseits die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung. Andererseits muss nach Art. 3 Abs. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.

Mithin ist zudem das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt mit zu berücksichtigen.

Die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers erfordert den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik. Nach der Wertung des BHG erschien ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar. Somit liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung im vorliegenden Fall am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wenden Sie sich einfach an Herrn Rechtsanwalt Wehde.