Praktische Hilfen und Urteile:

Mindestsätze und Formvorschriften der HOAI

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) diente Jahrzehnte lang unter anderem  zur Sicherung der Qualitätsstandards bei der Errichtung von Gebäuden. Durch die dort in § 7 (Abs. 1, 3 u. 5) geregelten Mindestsätze sollte ein zu früheren Zeiten aufgetretenes Dumping bei den Honoraren mit verheerenden Folgen für die Bausicherheit verhindert werden. 

Der EUGH hat darin, d.h. in § 7 Abs. 1 HOAI, wonach die Mindest- und Höchstsätze der HOAI grundsätzlich verbindlich sind, im vergangenen Jahr einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie der EU entdeckt und die Regelung für unwirksam erklärt, so dass sie seither von keinem (deutschen) Gericht mehr zur Anwendung gebracht werden darf. Dies gilt auch für Fälle, die sich vor der Entscheidung des EUGH ereignet haben. Bauherren, denen der Architekt unter Berufung auf die vorgenannte Regelung eine unerwartet hohe Rechnung gestellt hat, sollten diese besonders sorgfältig prüfen (lassen). 

Da man die Vergangenheit ja nicht ändern kann, ist Architekten für die Zukunft zu raten, nur noch auf der Grundlage schriftlicher Verträge tätig zu werden und ihre Leistungen dort klar zu bestimmen. Bei Pauschalvereinbarungen bedarf es dabei einer besonders genauen Vorgehensweise.

Noch nicht ganz geklärt ist in der Rechtsprechung, ob die anderen in § 7 Abs- 2-6 HOIA vorhandenen Vorschriften, welche auf Abs. 1 verweisen, noch greifen, insbesondere die Formvorschrift des Abs. 5. Nach unserer Einschätzung wird der Bundesgerichtshof der Mehrheit der Obergerichte folgen und den gesamten § 7 für unanwendbar erklären, weil ihnen ohne den Abs. 1 die Grundlage entzogen ist, was unter anderem auch die Formfreiheit beim Abschluss von Architektenverträgen bedeutete. (Abs. 5 regelt, dass die Mindestsätze unterschreitende Honorare nur bei Vertragsschluss, also vor Tätigkeitsaufnahme, schriftlich, d.h. mit Unterschriften beider Vertragsparteien auf einer Urkunde, formwirksam vereinbart werden können.)

Sowohl Bauherr als auch Architekt sind danach gehalten, sich genauer denn je zu überlegen, welche Erklärungen sie gegenüber ihrem Vertragspartner abgeben, denn grundsätzlich sind diese bindend auch ohne Einhaltung urgendeiner Form.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass neben den Mindestsätzen auch die Höchstsätze der HOAI nicht mehr gelten.

Updates Widerrufsjoker und Dieselskandal

Widerruf Darlehen:
Wie wir bereits berichteten, bieten zahlreiche Darlehensverträge durch Ihre fehlerhaften Widerrufsbelehrungen die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen und rückabzuwickeln, um entweder von den mittlerweile günstigeren Zinsen zu profitieren oder im Falle der Finanzierung eines Fahrzeugs dieses zu äußerst günstigen Konditionen zurückgeben zu können. Dieses Recht hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung erheblich beschnitten, indem es dieses Recht für die Fälle ausschloss, in denen das Vertragsverhältnis wegen der vollständigen Erfüllung bereits beendet wurde. Der Darlehensnehmer ist daher nunmehr gehalten, sich noch während des laufenden Vertrags zu überlegen, ob er sich davon durch den Widerruf lösen möchte.

 

Euro-Abgasnorm 5: Das Oberlandesgericht Hamm hat neulich entschieden, dass die Volkswagen AG der Käuferin eines gebrauchten VW-Beetle mit manipulierter Abgasregulierung seines Dieselmotors wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung als Schadensersatz den Kaufpreis sowie aufgewendete Darlehensraten unter Abzug einer Nutzungs­ent­schädigung zahlen und sie von noch zu erbringenden Kreditraten freistellen muss.

 

Euro-Abgasnorm 5:
Das OLG Schleswig hat dies in Bezug auf Dieselfahrzeuge des Herstellers Daimler bzw. Mercedes-Benz, welche ebenfalls mit einer Abschaltvorrichtung versehen sind, anders bewertet. Es sah zumindest nicht den Nachweis des Täuschungsvorsatzes gegeben. Dies beruht auf den unterschiedlichen Funktionsweisen beider Schummel-Softwares: Während diejenige von VW in Funktion tritt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, orientiert sich dasjenige von Daimler an der Außentemperatur. Die generelle Zulässigkeit dieser als „Thermofenster“ bezeichneten Technik ließ das Gericht offen, weil es darauf nicht mehr ankam. Das LG Düsseldorf hat dies übrigens in einer älteren Entscheidung komplett anders bewertet und geht auch bei der Nutzung der Nutzung eines Thermofensters von einer sittenwidrigen Schädigung aus.

 

Euro-Abgasnorm 6:
Nunmehr stehen auch Dieselfahrzeuge, welche die Voraussetzungen der Abgasnorm Euro 6 erfüllen, im Verdacht, aufgrund manipulierter Abgaswerte bzw. einer Abschaltvorrichtung die Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Diesbezüglich laufen bereits mehrere Gerichtsverfahren, in denen durch Sachverständige die Frage geklärt werden soll, ob auch hier geschummelt wurde. Halter solcher Fahrzeuge sind gut beraten, sich kundig zu machen, ob auch ihr Fahrzeug davon betroffen ist. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Arbeitszeugnis für Prostituierte

Ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Bochum hat das Landesarbeitsgericht Hamm in zweiter Instanz den Anspruch einer wohl als Prostituierte einzuordnenden „Hausangestellten“ auf ein wohlwollendes Zeugnis bestätigt. Die von staatlichen Leistungen lebende 35jährige dreifache Mutter war von einem Versicherungsvertreter offiziell für monatlich fixe 460,00 Euro als Hauswirtschafterin angestellt worden. Der eigentliche Kern dieses Arbeitsverhältnisses sollte in der Erbringung sexueller Dienste an zwei Tagen wöchentlich und bei drei gemeinsamen Kurzurlauben jährlich liegen. Nachdem die Dame ihre Tätigkeit eingestellt hatte, war seitens des „Sugardaddy“ die Kündigung erfolgt. Im Rahmen der Abwicklung des vorgenannten Vertrags wurde unter anderem die Erteilung eines Arbeitszeugnisses verlangt und abgelehnt, Letzteres wie sich zeigte zu Unrecht.

 

Gemäß §§ 109, 6 II GewO steht jedem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu, wie man sieht, grundsätzlich unabhängig von der Art seiner Tätigkeit. Weigert sich der Arbeitgeber, ist der Gang zum Gericht oft das einzige Mittel, um sein Recht durchzusetzen. Entsprechend verhält es sich, wenn das Zeugnis fehlerhaft ist und korrigiert werden soll. Die rechtlich korrekte Formulierung des Zeugnisses in der oben geschilderten Sache wird den Arbeitgeber sicherlich vor eine anspruchsvolle Aufgabe stellen.

Widerrufsjoker bei PKW-Finanzierung

Das Landgericht Ravensburg hat die BMW Bank zur Rücknahme eines bei ihr finanzierten Fahrzeugs verurteilt und zwar Zug um Zug gegen Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen. Dadurch bekam der Käufer mehr zurück, als das Fahrzeug wert war, nämlich den Kaufpreis plus Zinsen. Bemerkenswert ist dabei, dass es sich zum einen um einen Widerruf nach Vertragsende also nach der vollen Erfüllung des Darlehensvertrags handelte. Zum anderen nahm das Gericht anders als in vielen zuvor entschiedenen Fällen keinen Abzug wegen einer Nutzungsentschädigung für den gebrauch des Fahrzeugs vor. Dieser war jeweils von der bisherigen Laufleistung abhängig. Anders als bei den Fällen mit der Manipulation der Abgassteuerung waren hier Fehler bei der Widerrufbelehrung durch die Bank bzw. Formfehler der Grund für das Rückgaberecht. Die Antriebsart spielt daher keine Rolle bei dieser Konstellation. Da es sich bei allen Banken um vielfach verwendete Vertragsformulare handelt und nicht allein die BMW Bank fehlerhafte Muster benutzt hat, lohnt sich grundsätzlich ein Blick in die Vertragsunterlagen.

 

Wende im Dieselskandal? – Beweislastumkehr bzgl. Abschaltautomatik

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat als zweite Instanz in einem Verfahren gegen Daimler entschieden, dass entgegen der bis dahin bestehenden (und den allgemeinen Regeln, wer was bei Gericht zu beweisen hat bzw. Regeln der Beweislast entsprechenden) Praxis nicht der Käufer den vollen Beweis für das Vorliegen einer Manipulation an der Abgasregulierung zu erbringen hat, sondern der Hersteller den Anschein einer solchen widerlegen muss. Die Automobilindustrie spielt dies noch als Einzelfallentscheidung herunter. Verbraucherschützer bzw. -vertreter sehen darin einen Durchbruch und eine erhebliche Erleichterung für die Kunden, ihre Rechte durchzusetzen. Nach den allgemeinen Regeln für die Zuweisung der Beweislast (Derjenige, den diese trifft, unterliegt, wenn ihm der Beweis nicht gelingt.) bzw. deren Umkehr sollten eigentlich inzwischen genug Indizien für einen flächendeckenden Betrug vorliegen, um dem Beispiel des OLG Stuttgart grundsätzlich zu folgen. Käufer betroffener Fahrzeuge haben daher verstärkten Anlass, sich über rechtliche Schritte Gedanken zu machen.

 

Anm.: Es wird auch darüber spekuliert, dass die ziemlich ungeschickte Äußerung des VW-Managers Herbert Diess im ZDF, der VW-Konzern habe betrogen, dabei eine Rolle gespielt habe. (Die Juristen von VW wollen dies in Ihrer Analyse des Interviews allein auf den Markt der USA bezogen wissen, sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch bezüglich dessen, was Herr Diess habe erklären wollen.)

Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessungen nicht verwertbar

Bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr kommen technisch hoch sensible, komplizierte Gerätschaften zum Einsatz. Bei einigen dieser Geräte werden nicht alle Messergebnisse aufgezeichnet und können daher im Nachhinein nicht durch einen Sachverständigen auf Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Daher werden diese Geräte von einem Teil der Fachwelt als unzuverlässig betrachtet.
Das wird von zahlreichen Gerichten beharrlich ignoriert. Sie stützen sich dabei gebetsmühlenartig darauf, dass es sich dabei um standardisierte Verfahren handle, da jeweils eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorliege. Einer Überprüfbarkeit im Einzelfall bedürfe es daher nicht.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in einer Entscheidung vom 05.07.2019 entschieden, dass die Ergebnisses eines solchen Geräts (Traffistar S350) nicht verwertbar seien, weil die vorgenannte fehlende Überprüfbarkeit dazu führe, dass die Grundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung verletzt werden. Ihm sei durch die lückenhafte Aufzeichnung die Möglichkeit genommen gewesen, Fehler zu ermitteln, auf welche er seine Verteidigung hätte stützen können. Die Vorinstanzen hatten dies anders gesehen.
Zwar ist dieses Urteil nur für Gerichte im Saarland bindend, jedoch weckt es die berechtigte Hoffnung, dass sich Gerichte auch andernorts nicht länger unter Berufung auf Formalien der Vernunft verweigern. Es lohnt sich also angesichts dieser Entscheidung umso mehr, die Rechtmäßigkeit von behördlichen Bescheiden aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen überprüfen zu lassen.

Für weiter gehende Fragen zu dem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung


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Fristen im Arbeitsrecht

Immer wieder sitze ich Mandanten gegenüber, denen ich sagen muss: „Sie sind leider etwas zu spät dran.“ Denn es gibt ein paar arbeitsrechtliche Besonderheiten, die sich ziemlich schmerzhaft auswirken können. Nachfolgend meine Top-3:

  1. Kündigungsschutz: Nach dem Zugang einer Kündigung hat der gekündigte Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um sich dagegen gerichtlich zu wehren. Danach ist die (ggf. eigentlich unberechtigte) Kündigung rechtswirksam, und kann eine Klage nur noch aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese Verspätung unverschuldet eingetreten ist. (Die bloße Urlaubsabwesenheit oder Erkrankung zählen aber beispielsweise gerade nicht dazu.)
  2. Befristung: Entsprechendes gilt, wenn man sich gegen eine unwirksame Befristung wehren möchte. Hier läuft die Dreiwochenfrist ab dem Beendigungszeitpunkt. Wegen eines Verstoßes gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz kann immer nur die letzte Befristung angegriffen werden.
  3. Ausschluss-/Verfallfristen: Eine besondere Gemeinheit sind Ausschluss- bzw. Verfallfristen. Diese finden sich sowohl in Tarif- als auch in Einzelarbeitsverträgen. Um für beide Vertragspartner so schnell wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen, ist dort geregelt, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab Fälligkeit (zumeist schriftlich) geltend gemacht werden. Es finden sich auch doppelte Verfallfristen, die bestimmen, dass im Falle der Ablehnung durch den Arbeitgeber oder des Ausbleibens einer Reaktion wiederum innerhalb einer bestimmten Frist geklagt werden muss, um den Verfall zu verhindern. Allen Verfallfristen ist gemein, dass sie deutlich kürzer sind als die (im Regelfall dreijährige) Verjährung, oft nur wenige Monate. Das bedeutet häufig die Wahl zwischen einem unliebsamen Konflikt während des laufenden Arbeitsverhältnisses oder den Verzicht auf die betroffenen Ansprüche. Um überhaupt diese Wahl zu haben, kann jedem Arbeitnehmer nur dringend geraten werden, seinen Arbeitsvertrag und ggf. auch den einschlägigen Tarifvertrag insbesondere daraufhin einmal durchzulesen. In Einzelverträgen hat die einfache Verfallfrist mindestens drei Monate zu betragen. Ansonsten wird sie einer gerichtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhalten.

Die vorstehenden Angaben können nur einen groben Überblick liefern und sind keinesfalls abschließend. Besonderheiten des Einzelfalls haben gelegentlich erheblichen Einfluss auf das Ergebnis.

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Urlaubsabgeltung – neue Rechtsprechung

Grundsätzlich ist Urlaub in natura vom Arbeitnehmer zu nehmen bzw. vom Arbeitgeber zu gewähren. Das Bundesurlaubsgesetz sieht eine absolute Ausnahme vor, nämlich die Abgeltung in Geld für den Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte. Hier hat es in der Rechtsprechung zwei einschneidende Neuerungen gegeben:

  1. Zum einen ist der Urlaubsanspruch eines während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers bzw. der erst durch dessen Tod und die damit verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Abgeltungsanspruch vererblich. Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bislang anders gesehen, weil es den Standpunkt eingenommen hatte, bei dem noch nicht in einen Abgeltungsanspruch umgewandelten Urlaubsanspruch handle es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers und gerade nicht um eine Vermögensposition. Der Europäische Gerichtshof hat dem BAG nunmehr klar zu verstehen gegeben, dass dies nicht aufrecht gehalten werden könne (Schlussanträge v. 29.05.2018, Az. C-569/16 und C-570/16).
  2. Zum anderen hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach eine Urlaubsabgeltung nur dann erfolgen müsse, wenn der Arbeitnehmer während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsantrag gestellt hatte und dann daran gehindert war, ihn tatsächlich zu nehmen. Wenn also die Möglichkeit dazu bestand und Urlaub trotzdem nicht genommen wurde, gab es keine Urlaubsabgeltung. Das allein soll laut EuGH jetzt nicht mehr ausreichen, um den Abgeltungsanspruch auszuschließen (Urteile in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16). Aufgrund des Kräfteungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sah der EuGH Korrekturbedarf. Will der Arbeitgeber keine Urlaubsabgeltung zahlen, ist er nunmehr gehalten, den Arbeitnehmer (nachweislich) dazu anzuhalten, Urlaub zu beantragen, oder zumindest auf diese Möglichkeit und die Konsequenzen hinzuweisen, wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.

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Widerruf von Kaufverträgen / Darlehensverträgen von Fahrzeugen

 

Die nachfolgend beschriebene Gestaltungsmöglichkeit besteht für alle Fahrzeugtypen, unabhängig davon, ob es sich um ein Dieselfahrzeug oder ein solches mit einem anderen Antrieb handelt.

Unabhängig von technischen Mängeln (z.B.  Einhaltung gesetzlicher Abgaswerte nur durch den Einbau einer Abschaltvorrichtung in Dieselfahrzeuge) und etwaigen damit verbundenen Schwierigkeiten bei der darauf gestützten Vertragsrückabwicklung bietet sich bei einigen Kauf- bzw. Darlehensverträgen die Möglichkeit, das Kaufgeschäft zusammen mit dem damit verbundenen Darlehensvertrag auch nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist zu widerrufen, weil die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag fehlerhaft erfolgt ist und deshalb das Widerrufsrecht kraft Gesetz nach wie vor besteht. Insbesondere bei Verträgen von VW bzw. der VW-Bank wurde dies bereits gerichtlich festgestellt. Wie beim Diesel-Abgas-Skandal darf damit gerechnet werden, dass andere Hersteller bzw. deren Vertragshändler und verbundene Banken diesbezüglich ebenfalls Grund zur Beanstandung geben.

Besteht ein Interesse an der Rückgabe des Fahrzeugs, was aktuell verstärkt bei Haltern von Dieselfahrzeugen der Fall ist, lohnt sich bei finanzierten Fahrzeugen eine Prüfung des Darlehensvertrags auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Im Falle des Widerrufs gilt neben dem Darlehensvertrag gleichzeitig auch der Kaufvertrag als von Anfang an unwirksam, wenn es sich um miteinander verbundene Geschäfte handelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Händler die Finanzierung vermittelt hat.


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