Sozialversicherungsrecht

Das Sozialrecht ist ein weites und schnelllebiges Feld, welches die Bereiche

  • Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Berufsgenos-senschaft) und Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung),
  • soziale Entschädigung bzw. Versorgung (z. B. Schwerbehindertenrecht, Kriegsopfer- und Gewaltopferentschädigung),
  • soziale Förderung (Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung) und
  • Grundsicherung und soziale Hilfen (Sozialhilfe, ALG II)

umfasst.

In Zeiten leerer Kassen schlägt den Betroffenen in vielen Fällen ein rauer Wind ins Gesicht. Leistun-gen werden von den Sozialleistungsträgern gekürzt oder überhaupt nicht mehr gewährt. Vielfach können die Rechte des Betroffenen nur durch eine qualifizierte anwaltliche Beratung und Vertretung gewahrt werden. Wir können Ihnen im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Sozialleistungsträger (z.B. Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Versorgungsamt) kompe-tent zur Seite stehen und helfen, Ihre Rechte zu wahren.

Zuständiger Rechtsanwalt für Medizinrecht:
Patric Wehde

Der Firmenübernehmer haftet nicht für rückständige Sozialversicherungsbeiträge seines Vorgängers

Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.08.2008, Aktenzeichen: L 4 R 366/07

Wer eine Firma übernimmt, kann nicht auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden, die sein Vorgänger in der Vergangenheit nicht entrichtet hat. Es fehlt an einer dafür zwingend erforderli­chen gesetzlichen Grundlage für die Inanspruchnahme des Firmennachfolgers. Rechtsgrundlage hierfür ist insbe­sondere nicht § 25 HGB, weil diese Vorschrift nur für Geschäftsverbindlichkeiten und damit für zivilrechtliche Ansprüche gilt.

Wenden Sie sich einfach an Herrn Rechtsanwalt Wehde.

Hartz IV: Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme von Klassenfahrt-Kosten

Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008, Aktenzeichen: B 14 AS 36/07 R

Kinder von Empfängern von Hartz-IV-Leistungen haben gegen den Grundsicherungsträger einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt, auch solcher ins Ausland. Nach § 23 Abs.3 Nr.3 SGB II darf der Zuschuss zu den Hartz-IV-Leistungen nicht auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt werden. Hier­durch werden Klassenfahrten zwar in gewisser Weise gegenüber anderen Sachverhalten finanziell privilegiert. Eine Korrektur ist jedoch allein dem Gesetzgeber vorbehalten.

Wenden Sie sich einfach an Herrn Rechtsanwalt Wehde.