Verträge / AGB
Bei der Erstellung oder Prüfung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt so wichtig wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet. Dem rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartner können einzelne Formulierungen nicht nur Schwierigkeiten bereiten, sondern zu erheblichen Rechtsnachteilen führen. Aus diesem Grund empfiehlt sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, Rechtsrat durch einen unsere Rechtsanwälte einzuholen, damit Ihnen Rechtsnachteile erspart bleiben.
Zuständiger Rechtsanwalt für Verträge und AGB:
Carsten Waschk
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 258/07
Die einseitige Zuweisung des Risikos der erfolgreichen Erstellung der Leasingsache an den Leasingnehmer in den AGB des Leasinggebers verkennt dessen vom BGH hervorgehobene Stellung als Eigentümer und Vermögensinhaber der Leasingsache mit seiner sich daraus herleitenden Gebrauchsüberlassungspflicht. Dieser kann sich der Leasinggeber insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Insolvenz der Lieferanten nicht entziehen.
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LG Frankfurt a.M. – Urteil vom 11.06.2008, 3-13 O 61/06
Eine Telefongesellschaft, die den Telefon-Festnetzanschluss eines Unternehmens verschuldet erst mit erheblicher Verzögerung umschaltet, haftet dem Unternehmen in Höhe der deshalb erlittenen Gewinneinbußen auf Schadensersatz. Es ist insbesondere pflichtwidrig, wenn die Telefongesellschaft den mehrere Wochen im Voraus mitgeteilten gewünschten Umschalttermin erst verstreichen lässt, bevor sie sich nach der genauen Lage des Telefonanschlusses erkundigt.
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Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2008, Aktenzeichen: 21 O 3262/08
Eine in Wortwahl und Stil auf eine bestimmte Personengruppe zugeschnittene Heiratsannonce kann eine individuell-schöpferische und damit urheberrechtlich geschützte Leistung darstellen. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen.
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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 265/07
Ein Gebrauchtwagenkäufer kann auch dann die Rückerstattung der ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Reparaturkosten für die Behebung eines Getriebeschadens verlangen, wenn er erst nach Begleichung der Rechnung die Erkenntnis erlangt, dass der Verkäufer aufgrund von Gewährleistungsrechten zur kostenlosen Beseitigung des Schadens verpflichtet war. Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung kann insofern kein Anerkenntnis gesehen werden.
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